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Option-Rookie
so ist das … wenn es Dir Dein Finanzbeamter nicht glaubt (der ist ja meist kein Spezialist) hier eine fachliche Quelle:
Readers Digest: “Die Rechtsnorm hierfĂŒr ist der § 20 Abs. 1 Nr. 11 EstG âStillhalterprĂ€mien, die fĂŒr die EinrĂ€umung von Optionen vereinnahmt werden; schlieĂt der Stillhalter ein GlattstellungsgeschĂ€ft ab, mindern sich die Einnahmen aus den StillhalterprĂ€mien um die im GlattstellungsgeschĂ€ft gezahlten PrĂ€mien.â
ist also ein anderer Abschnitt im EStG als der mit der Begrenzung der Verlustverrechnung …
Ausnahme: Barausgleich (gibt es anscheinend bei Index-Optionen), da muĂ vorher verkauft werden.
