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0 CreditsOption-Rookie
so ist das … wenn es Dir Dein Finanzbeamter nicht glaubt (der ist ja meist kein Spezialist) hier eine fachliche Quelle:
Readers Digest: “Die Rechtsnorm hierfür ist der § 20 Abs. 1 Nr. 11 EstG „Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.“
ist also ein anderer Abschnitt im EStG als der mit der Begrenzung der Verlustverrechnung …
Ausnahme: Barausgleich (gibt es anscheinend bei Index-Optionen), da muß vorher verkauft werden.