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  • Einkommenssteuer Beispiel DBX

    Posted by Lukas on 28. Dezember 2021 um 11:26

    Da sich das Jahr dem Ende zu neigt und ich erst 2021 mit dem Optionshandel begonnen habe bin ich das erste mal damit konfrontiert, im Steuerausgleich die Gewinne und Verluste aus dem Optionshandel anzuführen.

    Ausgangslage: Depot bei Banx Broker, wohnhaft und steuerpflichtig in Österreich.

    In Österreich muss der Gewinn aus dem Optionshandel mit der Einkommensteuer (in meinem Fall 42%) versteuert werden, so viel konnte ich bereits selber in Erfahrung bringen.

    Nun zu meiner Frage, muss auch der Verlust wie in Deutschland vom Gewinn abgezogen werden und dieser Betrag ist schlussendlich zu versteuern oder nicht ?

    Beispiel: CSP und Rückkauf auf DBX

    10.11.2021 CSP 19.11.2021 27 Put 41$

    18.11.2021 Rückkauf 19.11.2021 27 Put -134$

    18.11.2021 CSP 03.12.2021 27 Put 156$

    02.12.2021 Rückkauf 03.12.2021 27 Put -283$

    02.12.2021 CSP 31.12.2021 27 Put 320$

    Wenn ich jetzt die Verluste gegenrechnen muss, sind 100$ zu versteuern, wenn die Verluste nicht vom Gewinn abgezogen werden müssen sind 517$ zu versteuern, was stimmt jetzt bzw. gibt es sonst noch wo einen Fehler in meinem Verständnis?

    Danke für eure Hilfe!

    lg Lukas

    Stefan beantwortet 2 Jahre, 6 Monate aktiv. 2 Mitglieder · 1 antworten
  • 1 antworten
  • Stefan

    Mitglied
    7. Januar 2022 um 14:21

    Meinem Verständnis nach ist Deine Rechnung (Ergebnis 100$) richtig.

    Verkauf und Rückkauf (Glattstellen) gehören im Prinzip zusammen.

    Siehe auch:

    https://www.steuerverein.at/20-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-%C2%A7-27-estg-1988-teil-6

    und zwar Kapitel 20.2.3 Einkünfte aus Derivaten.

    Der Gewinn 100$ unterliegt in AT dem Tarifsteuersatz.

    Werden jedoch Aktien angedient, reduziert die Prämie des verkauften Puts den Einstandskurs der Aktien. Der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf der Aktien fällt aber dann in den Sondersteuersatz 27,5%.

    LG

    Stefan

    – keine Steuerberatung, sondern eigene Meinung. Zur Verifikation bitte Steuerberater konsultieren.

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